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   OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18   

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OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18 (https://dejure.org/2019,27536)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 10 LC 231/18 (https://dejure.org/2019,27536)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. September 2019 - 10 LC 231/18 (https://dejure.org/2019,27536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 41 KomVerfG ND; § 44 Abs 1 KomWG ND; § 50 Abs 1 KomVerfG ND; § 50 Abs 3 KomVerfG ND; Art 137 Abs 1 GG; Art 28 Abs 1 GG; Art 61 Verf ND
    Bürgermeister; Hauptverwaltungsbeamter; Inkompatibilität; Interessenkollision; Kommunalverfassung; Oberbürgermeister; Unvereinbarkeit; Wahlgleichheit; Wahlprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kommunalverfassung in Niedersachsen erlaubt keine Doppelfunktion

Verfahrensgang

 
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  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt dabei, dass jede Person ihr aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (ständige Rechtsprechung des BVerfG: u. a. Beschluss vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 ff., juris Rn. 35; und Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 32).

    33 Vorliegend kommt als Ermächtigung zur Beschränkung des passiven Wahlrechts, wie sie die genannte Regelung vorsieht, allein Art. 137 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 34), der die Möglichkeit eröffnet, die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich zu beschränken.

    Wesentliches Merkmal einer Unvereinbarkeitsregelung ist, dass sich der von ihr Betroffene als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl jedoch von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 38).

    Der Landesgesetzgeber ist auf dieser Ebene auch nicht verpflichtet, das mit einer Annahme des Mandats verbundene Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienstverhältnis durch aufwendige Auffangregelungen zu erleichtern (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 39; und Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 ff., juris Rn. 70).

    Dabei besteht die Gefahr von Interessenkollisionen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 41 ff. und 45 ff.) nicht allein in den Fällen, in denen der Landkreis über die kreisangehörigen Gemeinden die Kommunalaufsicht oder zumindest die Fachaufsicht führt (hierzu BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41 ff.).

    Die Aufgaben von Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden berühren sich in Niedersachsen eng (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 45 f.).

    Das gilt besonders auch dann, wenn der Landkreis eine freiwillig übernommene Aufgabe oder Einrichtung der Gemeinde ohne deren Zustimmung übernimmt (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 48).

    Schließlich ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG voll auszuschöpfen und eine generelle Unvereinbarkeitsregelung zu bestimmen, wenn - wie vorliegend - die Gefahr von Interessenkollisionen wegen der Vielfalt der denkbaren Berührungspunkte zwischen Stadt und Landkreis weder auf bestimmte Sachbereiche beschränkt noch sonst eindeutig abgrenzbar und zudem die Regelung des Mitwirkungsverbotes zur Vorbeugung von Interessenkollisionen ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 51; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011 - 6/11 -, juris Rn. 70).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Grundsätzlich hat jeder Gemeindebürger, der die Grundvoraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, das Recht, sich in die kommunalen Vertretungskörperschaften wählen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 ff., juris Rn. 56).

    Ein solches Schutzbedürfnis besteht ebenso im Bereich der Gemeinden, da gerade dort die Gefahr gewisser Verflechtungen auf lokaler Ebene nicht von der Hand zu weisen ist (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 ff., juris Rn. 59).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 ff., juris 3. Leitsatz und Rn. 70 m.w.N.).

    Der Landesgesetzgeber ist auf dieser Ebene auch nicht verpflichtet, das mit einer Annahme des Mandats verbundene Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienstverhältnis durch aufwendige Auffangregelungen zu erleichtern (BVerfG, Beschluss 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 39; und Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 ff., juris Rn. 70).

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    35 Eine auf Art. 137 gestützte gesetzliche Regelung darf zudem nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluss der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 ff., juris Rn. 23; und Beschluss vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 ff., juris Rn. 39).

    Dies beinhaltet, dass sie nur diejenigen gewählten Bewerber betreffen darf, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 ff., juris Rn. 56).

    Dem Gesetzgeber steht auf Grund der in der Natur der Sache liegenden Abgrenzungsschwierigkeiten ein Einschätzungsraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zu, insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 ff., juris Rn. 56; Meyer in Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand Juni 2019, § 50 NKomVG Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Entscheidet der Landkreis über die Gestaltung oder Intensität dieser Aufgabenwahrnehmungen, steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu, der maßgeblich von seiner Struktur sowie seinen planerischen und politischen Entscheidungen geprägt wird (Senatsurteil vom 20.06.2017 - 10 LB 83/16 -, juris Rn. 48).

    So hat die von dem Kläger als Oberbürgermeister vertretene Stadt A-Stadt in einem von dem Senat zu entscheidenden Verfahren über die von einer anderen kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtende Kreisumlage geltend gemacht, dass ihre Einwohner pro Kopf deutlich höhere Zahlungen im Rahmen der Kreisumlage leisten würden als die übrigen kreisangehörigen Gemeinden (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2017 - 10 LB 83/16 -, juris Rn. 17).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Es ist nicht fernliegend, dass der Hauptverwaltungsbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde, der zugleich als Kreistagsmitglied an solchen Entscheidungsprozessen beteiligt wäre, geneigt wäre, im Interesse der "eigenen" Kommune die Bedürfnisse des Kreises und anderer Kommunen hintanzusetzen (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.1998 - 30/98 -, juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.02.1981 - 14 C 1/80

    Befangenheit von Kreistagsmitgliedern bei Entscheidung über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Denn dem mit § 41 NKomVG verfolgten Ziel, die "Sauberkeit" der Kommunalverwaltung sicherzustellen und jeden bösen Schein zu vermeiden, wird nur eine Auslegung der Vorschrift gerecht, die darauf abstellt, ob das Ratsmitglied auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.02.1981 - 14 C 1/80 -, NVwZ 1982, S. 44).
  • OVG Niedersachsen, 07.08.1992 - 10 M 1108/92
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Das erforderliche Wahlprüfungsverfahren nach § 49 a Abs. 1 NKWG (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.1992 - 10 M 1108/92 -, juris Rn. 9) wurde durchgeführt.
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt dabei, dass jede Person ihr aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (ständige Rechtsprechung des BVerfG: u. a. Beschluss vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 ff., juris Rn. 35; und Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ff., juris Rn. 32).
  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    Vorrangiger Gesetzeszweck ist damit die Vermeidung von Interessenkollisionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 ff., juris Rn. 34 f.; P. Unruh in v. Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 137 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
    35 Eine auf Art. 137 gestützte gesetzliche Regelung darf zudem nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluss der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 ff., juris Rn. 23; und Beschluss vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 ff., juris Rn. 39).
  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

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